Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4932 f.) verwiesen. Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Freispruch vom entsprechenden Vorwurf; er habe im angeklagten Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln verfügt und sei auf die Ersatzlieferung aus dem vorangehenden gescheiterten Geschäft angewiesen gewesen. Er habe daher im Zeitraum von Juni 2017 bis September 2017 keine Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr von Methamphetamin getroffen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch (pag. 6251).