__ nicht bei allen Lieferungen resp. Bestellungen vor Ort sein muss, diese ihm aber dennoch zuzurechnen sind. C.________ war daher – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5745) – am Wechsel der Schweizer Franken in Bitcoin, welche für den Erwerb des Methamphetamins eingesetzt wurden, beteiligt. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Masseinheit (vgl. E. III.10.2. hiervor) ist das Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erstellt.