33 sich nicht dazu habe äussern können und nicht konkret nachgewiesen sei, dass er beim Wechsel der Bitcoins beteiligt gewesen sei, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe, kann hingegen nicht gefolgt werden. C.________ verkennt, dass A.________ keinen parallellaufenden Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal betrieb. Vielmehr handelten die beiden Beschuldigten bandenmässig (vgl. E. IV.12.2.2. hiernach) weshalb es in der Natur der Sache liegt, dass C.________ nicht bei allen Lieferungen resp.