1469, Z. 213 ff.). Zu einer Lieferung sei es jedoch nicht gekommen, da die Plattform BN.________(Onlineplattform), auf welcher er die Bestellung aufgegeben habe, geschlossen worden sei (pag. 1706, Z. 240 ff.). Dies ist zutreffend und allgemein bekannt. Das Geständnis von A.________ ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. Den diesem Geständnis entgegenstehenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________, wonach C.________ nicht mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei,