_, welcher im Unterschied zu A.________ auch vom erhaltenen Methamphetamin in Form von Crystal konsumierte, die Qualität als «eben leider gut» (pag. 2315, Z. 784). Auch AZ.________ bestätigte als Abnehmer, dass die Qualität des von C.________ erworbenen Methamphetamins korrekt bzw. gut gewesen sei (pag. 2617, Z. 105). Nichts anderes indizieren dann auch die vorhandenen Analysen des beschlagnahmten Methamphetamins. Schliesslich spricht auch die unbestrittene Lieferung des Methamphetamins in Form von Crystal (und nicht etwa als Pulver) und der Bezug desselben direkt an der Quelle für einen vergleichsweise höheren Reinheitsgrad.