Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten über die gute Qualität des Methamphetamins ist jedoch von einer (mindestens) durchschnittlichen Qualität des Methamphetamins auszugehen. Dass jeweils Drogen von äusserst schlechter Qualität erworben wurden, wie dies bei Berücksichtigung des – wie denn auch Rechtsanwalt D.________ namens seines Klienten oberinstanzlich festhielt – relativ tiefen Mittelwerts und der deutlich überdurchschnittlichen Standardabweichung resultieren würde, ist hingegen nicht anzunehmen. Passenderweise beschrieb C.________, welcher im Unterschied zu A.______