Zu Recht nicht bestritten wird, dass zur Bestimmung des Reinheitsgrads auf die Betäubungsmittelstatistik der SRGM) abzustellen ist, sofern das Methamphetamin nicht durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) auf dessen Reinheitsgrad hin untersucht werden konnte. Entgegen den Ausführungen beider Beschuldigter ist kein Abzug für die Standardabweichung vorzunehmen, zumal die Streuung gemäss der Standardabweichung gleichermassen auch für die Annahme eines über dem Durchschnittswert liegenden Reinheitsgrads sprechen würde.