Vielmehr kann das Gericht unter Berücksichtigung von zusätzlichen belastenden Indizien auf den Mittelwert abstellen, ohne dabei in Willkür zu verfallen (Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4. und 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.1 ff.). Die von der Vorinstanz verwendeten Reinheitsgrade sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zu Recht nicht bestritten wird, dass zur Bestimmung des Reinheitsgrads auf die Betäubungsmittelstatistik der SRGM) abzustellen ist, sofern das Methamphetamin nicht durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) auf dessen Reinheitsgrad hin untersucht werden konnte.