Es wäre für den Handel mit Drogen äusserst unüblich, auf 46.4g pro 500g zu verzichten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme führte A.________ sodann aus, dass ihm die Inhaltsmenge nicht egal gewesen sei und maximal 5g oder 10g gefehlt hätten. Man habe dann gedacht, dass mit der Verpackung gerechnet worden sei (pag. 1767, Z. 289 ff.). Zuletzt kann auch der Behauptung des Verteidigers von A.________, Methamphetamin werde in den USA üblicherweise in Pound angeboten und die Lieferungen seien daher auch in Pound erfolgt, nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass die Lieferungen über den Absender «BL.