_ schildert, musste doch jeweils auch geprüft werden, ob die bestellte Menge tatsächlich geliefert wurde. Da das Methamphetamin anschliessend in Gramm abgewogen wurde, hätte dies zudem jeweils eine Denkleistung beim Umrechnen verlangt, welche seitens beider Beschuldigter nie vorgebracht wurde. Dass eine Differenz zwischen 500g und einem Pound (ausgehend von 453.6g für ein Pound) und daher eine Differenz von 46.4g C.________ nicht auffiel und deshalb auch nie thematisiert wurde, ist nicht anzunehmen. Es wäre für den Handel mit Drogen äusserst unüblich, auf 46.4g pro 500g zu verzichten.