1981, Z. 705; pag. 2025, Z. 137 ff.; pag. 2033, Z. 450; pag. 2034, Z. 488 ff.; pag. 2083, Z. 167 f.). Der Inhalt sei jeweils sehr genau gewesen und immer gerade Masse wie z.B. 250 Gramm oder auf 100 Gramm genau (pag. 2081, Z. 90 ff.). Drogenlieferungen ohne runde Gewichtsangaben habe es keine gegeben (pag. 2081, Z. 100 ff.). Hätten die Pakete jeweils Methamphetamin in Form von Crystal im Umfang von einem respektive mehreren Pound enthalten, wäre zu erwarten gewesen, dass C.________ ein diesbezügliches Gespräch mit A.________ schildert, musste doch jeweils auch geprüft werden, ob die bestellte Menge tatsächlich geliefert wurde.