30 pag. 1555, Z. 288 f.; pag. 1347, Z. 691 ff.). Bezüglich der Aussagen von A.________, wonach die Lieferungen jeweils in Pound erfolgt seien, handelt es sich um reine Schutzbehauptungen mit dem Zweck, die gelieferten Mengen kleiner erscheinen zu lassen. A.________ äusserte sich, obwohl mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte, nicht zur Masseinheit Pound. Auch wenn er die vorgehaltenen Mengen jeweils nicht bestätigte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mindestens zur Masseinheit gemäss Vorhalt geäussert hätte.