Er habe im Wissen darum oder in der Annahme, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen könnten, gehandelt. Dies als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hatte, sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Umsatz zu erzielen (vgl. zum Ganzen pag. 4959 f.). Dabei habe A.________ unter 17 Malen Methamphetamin in Form von Crystal über das Darknet bestellt, im Voraus mit Bitoins bezahlt und sich per Postpaket liefern lassen.