7. Erwägungen der Kammer Vorliegend wurde A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018 für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten der teilbedingte Vollzug für 30 Monate gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 6108). Die relevante Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB endete somit im April 2023, weshalb das Widerrufsverfahren betreffend A.________ einzustellen ist. Hierfür werden erstsowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung