398 Abs. 2 StPO). Zufolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil beider Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Widerrufsverfahren