Der Rechtskraft nicht zugänglich sind schliesslich die Verfügungen betreffend die Löschung der erstellten DNA- Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (B.V.4. und B.V.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer weiter zu überprüfen ist sodann der Beschluss über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an E.________ (C.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).