Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung (B.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die in B.V.2 und B.V.3. beschlossenen Ziffern. Demgegenüber hat die Kammer den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und teilweise mengenmässig begangen (B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit zusammenhängend den Sanktionenpunkt (B.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Ebenfalls zu prüfen ist die Auferlegung resp. Aufteilung der Verfahrenskosten (B.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).