Betreffend C.________ ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 26. Januar 2023 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretungen gegen des Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie bezüglich des Schuldspruchs wegen bandenmässiger Geldwäscherei (B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) rechtskräftig wurde. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung (B.IV.