sig begangen (A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit zusammenhängend den Sanktionenpunkt (A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Ebenfalls zu prüfen ist die Auferlegung resp. Aufteilung der Verfahrenskosten (A.II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung/des vollen Honorars (A.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und