_ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dieser wegen bandenmässiger Geldwäscherei (A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (A.I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung und die Festsetzung des vollen Honorars (A.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die in A.V. beschlossenen Ziffern 3. bis 10. Demgegenüber hat die Kammer den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und teilweise mengenmäs-