(dazu E. I.4. hiervor) ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 26. Januar 2023 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dieser wegen bandenmässiger Geldwäscherei (A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (A.I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde.