5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR: 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. Anschlussberufungen (dazu E. I.4. hiervor) ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 26. Januar 2023 betreffend A.___