4.4 E.________ Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete namens seiner Mandantin an der Berufungsverhandlung folgende Anträge: 1. Die durch die Generalstaatsanwaltschaft erhobene Berufung sei betreffend Ziffer 6 abzuweisen. 2. Der beschlagnahmte Goldschmuck sei an E.________ herauszugeben. 3. E.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung für die entstandenen Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote, zzgl. der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung, auszurichten.