1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zur Bezahlung von 1/3 der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2'000.00 gemäss Art. 21 VKD). 18 C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Goldschmuck aus dem Tresor (Ass.-Nr. 700 - 706, 707.1 - 707.7, 708, 709.1 - 709.5, 710.1 inkl, die dazugehörigen Couverts) seien einzuziehen.