6201 ff.). Mit Beschluss der Kammer wurde der Beweisergänzungsantrag, es sei gerichtlich zu bestimmen, woher der «Screenshot DL.________(Adresse), vom 20.01.2019, 18.14 Uhr» 11 stamme, abgewiesen. Die weiteren Beweisergänzungsanträge wurden gutgeheissen (pag. 6201 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sodann G.________ sowie die Beschuldigten einvernommen (pag. 6201 ff.).