2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 30. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 5558). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 12. September 2023, zu (pag. 5730 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 29. September 2023 betreffend beider Beschuldigter die Berufung (pag. 5840 ff.). Innert Frist erhoben sowohl A.________ als auch C.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Anschlussberufung (pag. 8565 ff. und pag. 5856 ff.).