8. Die folgenden Gegenstände bleiben zur Deckung der Verfahrenskosten noch sechs Monate (nach Rechtskraft) beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO), um die Sicherstellung und Verwertung auf dem Wege des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einzuleiten, sofern davon ein genügendes Ergebnis zu erwarten ist: - Personenwagen BMW 335i Touring, mit dem Kennzeichen CM.________(Nummer) (Wechselschild), Fahrzeughalter: E.________, geb. 21.09.1968, aus CL.________(Land), Mutter der beschuldigten Person (Ziff. A/II/1.3/1.50 AKS) - Ford Kuga 2.0TDCI, schwarz, mit dem Kennzeichen CM.________(Nummer) (Wechselschild), Fahrzeughalter