Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der von Rechtsanwalt B.________ gemäss Honorarnote vom 29. Juli 2024 geltend gemachte Gesamtaufwand von 38.5 Stunden wird als hoch, aber angesichts der Gesamtumwände gerade noch angemessen erachtet, wobei der Stundenansatz auf CHF 200.00 festgelegt wird (vgl. oben). Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'429.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet (anteilsmässig auf die Zeit bis 31.12.2023 entfallend: 16.17 Std. à CHF 200.00