Die Beschwerde kann trotz Unterliegens sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwalts sind für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren demnach erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 15'410.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Rechtsanwalt B.__