30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 15'410.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 13'410.00), vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz für den Beschwerdeführer entfällt bei diesem Verfahrensausgang (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.___