2020, N 18 m.w.H.). Eine Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens drängte sich vorliegend jedenfalls nach wie vor nicht auf. 31 29. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege