_ vom 8. April 2024 drängt sich keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers auf. Die Frage, ob die stationäre therapeutische Massnahme zu Recht aufgehoben wurde, kann die Kammer gestützt auf die reichlich vorhandenen Dokumentationen zum Verlauf des Massnahmenvollzugs, die oberinstanzlich eingeholten Ergänzungen und die Stellungnahmen der Parteien entscheiden. Dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens sodann Genüge getan, zumal kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 m.w.