Betreffend den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei vor Obergericht anzuhören, kann vorab auf die Erwägungen im Beschluss vom 2. Februar 2024 verwiesen werden (pag. 73 ff.). Auch nach Einholung des Verlaufs- bzw. Abschlussberichts des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 28. März 2024 und des Ergänzungsgutachtens von Dr. med. C.________ vom 8. April 2024 drängt sich keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers auf.