Eine solche ist sodann nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Gutachter zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Im Übrigen bestehen auch keine Zweifel an den erforderlichen Kompetenzen von Dr. med. C.________. Das Ergänzungsgutachten vom 8. April 2024 ist mit Blick auf das Hauptgutachten vom 24. Juni 2021 inhaltlich vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Betreffend den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei vor Obergericht anzuhören, kann vorab auf die Erwägungen im Beschluss vom 2. Februar 2024 verwiesen werden (pag.