143, pag. 178, pag. 188, pag. 199) und nachvollziehbar ausgeführt hat, weshalb er von einer sehr geringen deliktpräventiven Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers ausgehe, die erreichbaren Behandlungsfortschritte erreicht seien und auch von einer medikamentösen Behandlung mittlerweile keine deliktpräventiven Strategien mehr erwarten werden könnten. Die Kammer erkennt im Ergänzungsgutachten vom 8. April 2024 keine Hinweise auf eine unzulässige Voreingenommenheit des Experten. Eine solche ist sodann nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Gutachter zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt.