28.5 hiervor sowie pag. 177 f.) und sich aus seinen Schlussfolgerungen zu den Geschehnissen rund um den 14. Juli 2022 ergibt, weshalb auf die Schilderungen der Bezugsperson und nicht auf diejenigen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (vgl. auch Ziff. 28.5 hiervor, pag. 145 f., pag. 178). Weiter ist es nachvollziehbar, wenn der Gutachter erwähnt, dass er die vom Beschwerdeführer angeblich gegenüber seinen Therapeuten gemachten Angaben nicht überprüfen könne und auf die dokumentierten Inhalte der beiden Therapeuten verweist (pag. 169).