30 zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (vgl. Urteil des BGer 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Eine solche Haltung kann Dr. med. C.________ aufgrund der Beurteilung vom 8. April 2024 nicht vorgeworfen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 23. August 2022 aufgegriffen und sich damit auseinandergesetzt hat (vgl. auch Ziff. 28.5 hiervor sowie pag.