28.9 Im Rahmen der Stellungnahme vom 8. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Kammer seinen Rechtsbegehren nicht bereits aufgrund des aktuellen Aktenstandes entspreche, die Einholung eines zweiten Gutachtens bei einem nicht vorbefassten Sachverständigen (zufolge teilweiser Befangenheit von Dr. med. C.________) sowie seine persönliche Anhörung vor Obergericht (pag. 246). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Befangenheit von Dr. med. C.________ erweisen sich nach Ansicht der Kammer als inhaltlich unbegründet.