_ vom 8. April 2024 – stattfand. Letzterer hielt in Bezug auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur medikamentösen Behandlung denn auch nachvollziehbar fest, dass sich, trotz widersprüchlicher Beteuerungen in der Vergangenheit, mittlerweile keine weiteren deliktpräventiven Strategien mehr erwarten lassen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zuge des aktuellen Drucks einer solchen Behandlung zustimme, müsse angenommen werden, dass aufgrund seiner durchgehend sehr ambivalenten Haltung und jahrelangen Ablehnung, eine dauerhafte Medikamentenakzeptanz nicht gewährleistet sei (pag.