Dies ist insofern nachvollziehbar, als in den vorliegenden Akten festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Störungen auf deutlich mehr Zeit angewiesen sei als andere forensische Patienten (amtliche Akten BVD, pag. 2570, pag. 167) bzw. in der Begutachtung 2021 von Dr. med. C.________ für den Fall der Weiterführung der