_ legte in seinem Ergänzungsgutachten sodann offen, dass die Behandlungszeit zwischen der letztmaligen Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und dem darauffolgenden Abbruch relativ kurz gewesen und der Beschwerdeführer realistisch gesehen gar nicht in Lage gewesen sei, alle Empfehlungen gemäss Gutachten 2021 umzusetzen (pag. 185). Dies ist insofern nachvollziehbar, als in den vorliegenden Akten festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Störungen auf deutlich mehr Zeit angewiesen sei als andere forensische Patienten (amtliche Akten BVD, pag.