der Beschwerdeführer nicht mehr die Gefühle empfinde, welche er als 20-jähriger empfunden habe. 28.7 Dr. med. C.________ legte in seinem Ergänzungsgutachten sodann offen, dass die Behandlungszeit zwischen der letztmaligen Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und dem darauffolgenden Abbruch relativ kurz gewesen und der Beschwerdeführer realistisch gesehen gar nicht in Lage gewesen sei, alle Empfehlungen gemäss Gutachten 2021 umzusetzen (pag.