Konflikte im Vollzug – nicht einmal, seine deliktrelevanten Problembereiche überhaupt zu erkennen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der oberinstanzlichen Beschwerde nunmehr – entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Exploration, wonach in der Therapie sehr wohl über seine Sexualität gesprochen, dies aber nicht dokumentiert worden sei – erwähnt wird, dass bei Menschen aus mannigfaltigen Gründen sexuelle Dysfunktionen auftreten könnten und es deshalb alles andere als aussergewöhnlich sei, wenn