In der Beurteilungsperiode seit der (Haupt-)Begutachtung vom 24. Juni 2021, so der Gutachter, habe sich der Beschwerdeführer nicht erkennbar mit dem Gutachten und den darin gemachten Empfehlungen auseinandergesetzt, er habe kein eigenverantwortliches Engagement erkennen lassen (pag. 179) und sich trotz des Zeitdrucks aufgrund der relativ kurzen verlängerten Massnahmendauer kaum bemüht, Selbstverantwortung zu übernehmen. Er habe in seinen Urlaubsberichten keine Lernkurven gezeigt und auf Rückmeldungen nicht entsprechend reagiert (pag.