Beruht doch die fachliche Einschätzung/Empfehlung des Gutachters nicht nur auf den Therapieberichten, sondern auch auf der aktuellen Exploration (der Beschwerdeführer hat explizit um Anhörung im Rahmen der Gutachtenserstellung ersucht). In der Beurteilungsperiode seit der (Haupt-)Begutachtung vom 24. Juni 2021, so der Gutachter, habe sich der Beschwerdeführer nicht erkennbar mit dem Gutachten und den darin gemachten Empfehlungen auseinandergesetzt, er habe kein eigenverantwortliches Engagement erkennen lassen (pag.