im Ergänzungsgutachten von einer Beurteilungsperiode 2021-2024 spricht, obwohl der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit dem Jahr 2022 nicht mehr therapiert wird, ist nachvollziehbar. Beruht doch die fachliche Einschätzung/Empfehlung des Gutachters nicht nur auf den Therapieberichten, sondern auch auf der aktuellen Exploration (der Beschwerdeführer hat explizit um Anhörung im Rahmen der Gutachtenserstellung ersucht).