, pag. 97). 28.6 Die Ausgangslage des Beschwerdeführers hat sich seit der Begutachtung im Jahr 2021 nicht (positiv) verändert. Vielmehr wurden aktuell in zentralen Bereichen gar Rückschritte zu früher attestierten Therapieerfolgen angenommen (pag. 192). Dass Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten von einer Beurteilungsperiode 2021-2024 spricht, obwohl der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit dem Jahr 2022 nicht mehr therapiert wird, ist nachvollziehbar.