146], die Darstellung der JVA habe sich nicht alleine auf die Angaben der Bezugsperson, sondern auch auf Beobachtungen des Betreuungsteams gestützt [178], der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Einsicht gezeigt bzw. behauptet, die Bezugsperson habe gelogen [pag. 145]). Dass sich der Beschwerdeführer – wie in der oberinstanzlichen Beschwerde vorgebracht – sodann stets eingesetzt habe, die Situation offen und transparent zu klären, kann angesichts der Schilderungen zu seinem damaligen Verhalten nicht ernsthaft angenommen werden (amtliche Akten BVD, pag. 3780 ff., pag. 97).