Weshalb Dr. med. C.________ betreffend diesen Vorfall auf die Ausführungen der JVA bzw. der Bezugsperson und nicht auf diejenigen des Beschwerdeführers abstellt, ergibt sich klar aus dem Gutachten (Bezugsperson sei Mitarbeiterin der JVA St. Johannsen und zentrales Element des Behandlungsteams gewesen [pag. 146], die Darstellung der JVA habe sich nicht alleine auf die Angaben der Bezugsperson, sondern auch auf Beobachtungen des Betreuungsteams gestützt [178], der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Einsicht gezeigt bzw. behauptet, die Bezugsperson habe gelogen [pag.