Dr. med. C.________ schlussfolgerte hinsichtlich dieses Vorfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer damit einerseits das Fortbestehen ich-syntoner, einschlägiger deliktrelevanter Problembereiche und andererseits einen inkompetenten Umgang im Rahmen eines selbstverantwortlichen Risikomanagements demonstriert habe. Der Beschwerdeführer sei – so übereinstimmend mit der Einschätzung im Verlaufs- bzw. Abschlussbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 28. März 2024 – auch nicht ansatzweise in der Lage gewesen, diesen Vorfall mit